Medienmitteilung zur Änderung des Gesetzes über den Ombudsman

Medienmitteilung zur Änderung des Gesetzes über den Ombudsman

Der zur Vernehmlassung vorliegende Entwurf der Gesetzesänderung geht auf eine Motion der Justiz- und Sicherheitskommission des Landrates zurück. Diese Motion wurde an der Landratssitzung vom 17. Mai 2018 stillschweigend überwiesen. Auch die Landräte der EVP begrüssten damals die Motion, da sie die Schwierigkeiten der Stellvertretungsregelung beim Ombudsman anerkannten und es deshalb als sinnvoll erachteten, ein neues Modell für die Aufteilung der Arbeit zwischen dem Ombudsman und seiner Stellvertretung zu implementieren. Daran hat sich nichts geändert.

De EVP Basel-Landschaft begrüsst deshalb grundsätzlich die vorgeschlagenen Änderungen; insbesondere die neue Co-Leitung im Jobsharing, dass die Einleitung des Verfahrens auch durch eine Amtsstelle erfolgen kann und dass die Ombudsstelle aus eigener Initiative tätig werden kann und dass künftig Besichtigungen möglich sind und ausnahmsweise Sachverständige beige­zogen werden können. Bei letzterem Punkt ist der EVP allerdings wichtig zu betonen, dass insb. der mit Kosten verbundene Beizug von Sachverständigen nicht Usus werden soll, sondern wirklich nur in Ausnahmefällen, wenn es für die Beurteilung des Falles zwingend nötig ist. Die EVP begrüsst daher, dass dies im Gesetz so festgehalten wird.

Nicht einverstanden ist die EVP aber mit der Neuerung in § 4 Abs. 2 Ombudsmangesetz. Neu soll nicht mehr der Landrat, sondern die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Landrats Nebentätigkeiten bewilligen, sofern sie die Unabhängigkeit der Ombudsfrau oder des Ombudsmanns nicht beeinträchtigen. Es ist für die EVP nachvollziehbar, dass der Landrat nicht das geeignete Gremium ist, weil es unzumutbar ist, wenn die Ombudspersonen vor dem ganzen Landrat Auskunft geben müssen über ihre Nebentätigkeiten. Eine gewisse Vertraulichkeit muss gewährleistet sein.
Die EVP ist aber der Ansicht, dass die GPK ebenfalls nicht das richtige Gremium ist. Denn die Oberaufsicht darf nicht «exekutiv» tätig werden – damit verspielt sie die Möglichkeit im Problemfall die Bewilligungserteilung neutral prüfen zu können. Deshalb schlägt die EVP alternativ vor, dass anstelle der GPK entweder die Justiz-
und Sicherheits- oder aber die Petitionskommission des Landrats zuständig ist.
Es scheint der EVP wichtig, diese Thematik genau anzuschauen sowie sinnvoll und praktikabel zu lösen, da Nebentätigkeiten mit Teilpensen, wie sie das Jobsharing mit sich bringt, unumgänglich sind und zukünftig wohl öfter Thema sein werden.

Des Weiteren hat die EVP einen Änderungswunsch betr. § 1 Abs. 3 des Revisionsentwurfs:

3 Die Ombudsfrau oder der Ombudsmann nehmen Meldungen von Mitarbeitenden über Missstände entgegen (§ 38a Personalgesetz).

 

Zur Begründung: Auch Gemeindeangestellte, welche dem kantonalen Personalgesetz unterstellt sind (z.B. PrimarlehrerInnen, WerkhofmitarbeiterInnen), sollen sich – wie das eben für Kantonsangestellte vorgesehen ist – als «Whistleblower» an die Ombudsstelle des Kantons wenden können. Aus Sicht der EVP gibt es keinen Grund, dass diese Bestimmung explizit nur für Kantonsangestellte gelten soll, umso mehr, als die Bestimmung ja auf das Personalgesetz verweist.