1. Zweck

Die Evangelische Volkspartei des Kantons Basel-Landschaft (EVP BL) ist im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein Verein von Bürgerinnen und Bürgern, der sich nach den Grundsätzen des Evangeliums politischen Aufgaben widmet.

2. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Menschen offen, welche die Interessen der EVP teilen und sie unterstützen. Mitglied 
kann werden, wer das vierzehnte Lebensjahr erreicht hat. Nach Abgabe der Beitrittserklärung an die EVP Schweiz 
erfolgt der Entscheid über die Aufnahme durch die zuständige Ortspartei. Existiert keine solche, entscheidet die nächst höhere Ebene. Als Mitglied der EVP BL wird man zugleich Mitglied der EVP Schweiz, der EVP Kreissektion und, falls vorhanden, der Ortssektion (Wohnort). 

Ein Austritt kann jederzeit schriftlich an den/die zuständige/n Sektionspräsidenten/in erklärt werden, wobei der Mitgliederbeitrag bis Ende eines Kalenderjahres geschuldet bleibt. 

3. Mittel / Haftung

Die EVP BL finanziert sich durch Beiträge der Sektionen, Mandatsanteile und freiwillige Zuwendungen. Die einge-
henden Mittel werden zur Bestreitung aller Auslagen der Partei verwendet. Zwecks Transparenz der Parteifinan-
zierung werden Budget und Jahresrechnung sowie Grossspender namentlich offengelegt. Über die Höhe der 
Beiträge und die Verteilung der Mittel können besondere Richtlinien erlassen werden. Für die Verbindlichkeit der 
Partei haftet ausschliesslich das Parteivermögen; jede persönliche Haftung ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen. 

4. Organisation

4.1 Organe

Die Organe der Partei sind:

  • Generalversammlung (GV)
  • Parteiversammlung (PV)
  • Kantonalvorstand (KV)
  • Parteileitung (PL)
  • Revisionsstelle

4.2 Generalversammlung (GV)

Die GV ist das oberste Organ der Partei. Sie wird im ersten Semester eines jeden Jahres einberufen und erledigt 
folgende Geschäfte: 

  1. Genehmigung des Jahresberichtes und des Protokolls der letzten GV 
  2. Rechnungsabnahme und Entlastung des Vorstands 
  3. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin auf eine Amtsdauer von vier Jahren 
  4. Wahl des Kantonalvorstands auf eine Amtsdauer von vier Jahren 
  5. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor auf eine Amtsdauer von vier Jahren 
  6. Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages und der Mandatsbeiträge 
  7. Genehmigung des Budgets 
  8. Statutenänderung 
  9. Auflösung der Partei 

Antrags- und stimmberechtigt sind die Mitglieder. Die Einladung hat mindestens 20 Tage vor der GV unter Beilage der Traktandenliste schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen. Anträge an die  GV sind mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. 

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Kantonalvorstand nach Bedarf oder auf begründetes Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen werden. 

4.3 Parteiversammlung (PV)

Parteiversammlungen werden vom Kantonalvorstand zur Erledigung von Parteiangelegenheiten sowie zur 
Behandlung politischer und anderer wichtigen öffentlicher Fragen einberufen. Dazu werden alle Mitglieder und 
Freunde eingeladen.  

4.4 Kantonalvorstand (KV)

Der Kantonalvorstand setzt sich zusammen aus: 

  • Kantonalpräsident/in 
  • 1. Vizepräsident/in 
  • evtl. 2. Vizepräsident/in 
  • Kassier/in 
  • Aktuar/in 
  • den Vertretungen der Kreissektionen 
  • den Vertretungen der Partei in kantonalen und eidgenössischen Legislativen und Exekutiven 
  • der Vertretung der Jungen EVP 
  • Geschäftsführer/in (ohne Stimmrecht) 

Der/die Kantonalpräsident/in ist von Amtes wegen Vorsitzende/r des Kantonalvorstandes. Mindestens eine Person aus Präsidium und Vizepräsidium sollte im Landrat sein.  Der Kantonalvorstand erledigt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Parteiorganen übertragen sind. Über die Beschlüsse des Kantonalvorstandes wird Protokoll geführt. 

Der Kantonalvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  • Führung der Partei im Allgemeinen und in grundsätzlichen Belangen 
  • Einsetzen von Arbeitsgruppen und Spezialkommissionen 
  • Wahl der Delegierten in die Delegiertenversammlung der EVP Schweiz 
  • Entscheid Teilnahme an nationalen Wahlen und allfälliger Listenverbindungen 
  • Festlegung Betrag, ab welchem Grossspender/innen namentlich veröffentlicht werden 
  • Anstellung von Mitarbeiter/innen 

4.5 Parteileitung (PL)

Die Parteileitung wird aus dem Kantonalvorstand gebildet und setzt sich zusammen aus: 

  • Präsident/in 
  • Vizepräsident/in 
  • evtl. 2. Vizepräsident/in 
  • Ressortchef/in «Kommunikation» 
  • Geschäftsführer/in (ohne Stimmrecht) 

Die Parteileitung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  • Gemeinsam mit der Geschäftsführung die Verantwortung über die operativen Geschäfte 
  • Vorbereiten der Kantonalvorstandsitzungen und weiterer Parteigeschäfte (GV, PV etc.) 
  • Vorbereitung Jahresplanung, Budget etc. 
  • Aufnahme und gegebenenfalls Ausschluss von Mitgliedern, welche keiner Sektion angehören 

4.6 Revisionsstelle

Die Revisoren kontrollieren im Turnus die Rechnung und legen der GV jährlich Bericht und Antrag auf Annahme 
oder Ablehnung der Rechnung vor. Der Turnus sieht vor: Jährliche Rotation als Erster und Zweiter und Ersatz-
revisor. Revisoren müssen nicht zwingend Mitglied der EVP sein; die Revision kann durch die GV auch einer 
anerkannten Schweizer Revisionsstelle übertragen werden. 

5. Sektionen

Eine Kreissektion entspricht in der Regel einem Wahlkreis im Kanton. Bei Bedarf können mehrere Kreissektionen 
zusammengelegt werden. Eine Kreissektion kann in Ortssektionen aufgeteilt werden, die den politischen 
Gemeinden entsprechen. Jede Kreissektion kann eine Vertretung in den Kantonalvorstand entsenden.  

Sektionen werden durch einen Vorstand geleitet. Behördenmitglieder der Legislative und Exekutive der Sektion gehören von Amtes wegen dem Sektionsvorstand an. 

6. Entschädigung

Alle Mitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Auf-
trag von Parteileitung oder Kantonalvorstand entstehen. 

7. Auflösung

Die Auflösung der EVP BL kann nur durch eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der GV beschlossen 
werden. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Zentralkasse der EVP Schweiz zu überweisen, die es 
während fünf Jahren zuhanden einer eventuell später wieder zu gründenden Partei treuhänderisch zu verwalten 
hat. Nachher kann die Zentralkasse darüber verfügen. 

8. Statutenänderung

Diese Statuten können an einer GV geändert werden. Anträge dazu sind mindestens 2 Monate vor dieser Ver-
sammlung schriftlich dem Präsidenten/der Präsidentin einzureichen. Diese sind der Traktandenliste beizulegen. Es 
ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zum Entscheid erforderlich. 

Diese Statuten wurden an der GV vom 13.5.1996 genehmigt, im Jahre 2013 und im Jahre 2020 überarbeitet und an 
der Versammlung vom 12.8.2020 genehmigt.